Satzung des Digitale Oberlausitz e. V.

Präambel

Die Digitalisierung und die zunehmende Durchdringung des Alltags mit Informationstechnologie verändern die Gesellschaft. Um dieser Entwicklung nicht nur als passiver Konsument ausgeliefert zu sein, sondern diese stattdessen aktiv und kreativ gestalten zu können, sind Kompetenzen, Wissen und Fähigkeiten aus den Bereichen Informatik und Technik erforderlich. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, sind Strukturen und Räume notwendig, welche die Vernetzung und den interdisziplinären Austausch von Interessierten, sowie den schöpferisch-kritischen Umgang mit Technologie ermöglichen – unabhängig von Wissensstand, Herkunft, Alter und Geschlecht. Der Verein möchte dazu beitragen, diese Vision in der Region Görlitz zu verwirklichen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Digitale Oberlausitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist Görlitz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

Zweck des Verein ist die Förderung der Volksbildung im Sinne der Präambel. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Regelmäßige, öffentliche Treffen und Informations- und Bildungsveranstaltungen.
  • Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien.
  • Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  • Hilfestellung bei technischen Fragen, z. B. Organisation von Repair-Café-Treffs oder Krypto-Partys.
  • Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele denen des Vereins dienlich sind.
  • Zusammenarbeit mit Firmen und Hochschulen bzw. Universitäten im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Studien, die den Austausch von theoretischem Wissen und praktischen Erkenntnissen fördern.
  • Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Bildungseinrichtungen und Jugendliche richten.

Schaffung der räumlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Realisierung gemeinsamer Ideen und Projekte (z. B. Hackerspace).

  • Aufklärung über Open-Source-Konzepte und -Technologien.
  • Vernetzung von Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.

Generell gilt: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Für die Mitgliedschaft im Verein können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von einer Beitragsordnung festgelegt werden. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Teil der Satzung.
  4. Mit Ausnahme der Fördermitglieder haben alle Mitglieder das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (auch elektronisch) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn trotz erfolgter zweimaliger Mahnung mit einer Fristsetzung von jeweils 3 Wochen das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
  6. Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, welche durch den Vorstand vorsätzlich (oder grob fahrlässig) verursacht wurden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
  • Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
  • Er verantwortet die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
  • Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
  • Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Protokollführer ist ein beliebiges Vorstandsmitglied. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muss hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne Vereinsmitglieder Übertragen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1⁄5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Änderung der Satzung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden und erfordert die Anwesenheit von mindestens 25% der stimmenberechtigen Mitglieder und Mitgliederinnen sowie eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt Jahresberichte des Vorstands entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Jedes erschienene, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in welcher mindestens die Hälfte der stimmberechtigten, volljährigen Mitglieder anwesend sind, von ebendiesen mit einer Mehrheit von 3⁄4 beschlossen werden.
  2. Kann die Auflösung des Vereins in der ersten Auflösungsversammlung aufgrund zu geringer Teilnehmeranzahl nicht beschlossen werden, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. In der Einladung zu dieser zweiten Auflösungsversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass eine einfache Mehrheit der Anwesenden, unabhängig von deren Anzahl, zur Beschlussfassung ausreichend ist.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hochschule Zittau/Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks verwenden soll.
  4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.